Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen, entsprechend der Gefahrstoffverordnung, in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen und diesen durch eine gewissenhafte und fachgerechte Wartung auch zukünftig zu halten.
Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung sind Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen für deren Sicherheit verantwortlich. Dies bedeutet, dass alle Arbeitgeberpflichten zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt und dementsprechend dokumentiert werden müssen.
Um den Anforderungen des Explosionsschutzes gerecht zu werden, müssen alle Maßnahmen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen vermieden werden. Wie unterstützen Sie darin, Gefährdungspotentiale zu erkennen und diese, durch geeignete Maßnahmen, nachhaltig abzustellen.
Das Wissen um die Entstehung von Explosionen und Maßnahmen zu deren Vermeidung (Explosionsschutz) sind überall dort notwendig, wo brennbare Stoffe, Sauerstoff und Zündquellen auf einander treffen können. Eine Explosion ist „eine plötzliche Oxidations- oder Zerfallsreaktion mit Anstieg der Temperatur, des Drucks oder beider gleichzeitig“ (ISO 8421-1, EN 1127-1). Eine Explosion ist nur möglich, wenn ein bestimmtes Mischungsverhältnis zwischen brennbarer Substanz (Gas, Staub) und Luft besteht und gleichzeitig eine Zündquelle besteht. Fehlt eine dieser Komponenten wird die exotherme Reaktion nicht erfolgen.
Explosionsfähige Stoffe liegen in Form von Gas, Nebel, Dampf oder Staub vor. Ein Explosionsschutz ist daher nicht nur im Zusammenhang mit Gasen erforderlich. Auch bei Stäuben können explosionsfähige Atmosphären entstehen. Grundsätzlich gilt: Bei Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können, ist dann mit einer Explosionsgefahr zu rechnen, wenn der brennbare Stoff in einem Raumvolumen mit einem bestimmten Partialdruck oder als feinkörniger Staub vorliegt.
Nebel und Stäube sind explosionsfähig bzw. bilden eine explosionsfähige Atmosphäre, wenn die Größe der Tröpfchen bzw. Teilchen weniger als 1 mm beträgt und eine Mindestdichte herrscht. Hier gilt: Je kleiner die Körner, umso größer ist die Oberfläche und damit steigt die Reaktionsgeschwindigkeit. Stäube mit einer größeren Teilchengröße sind in der Regel nicht zündfähig.
In der Praxis vorkommende Nebel, Aerosole und Stäube haben Teilchengrößen zwischen 0,001 mm und 0,1 mm. Bei Gasen ist das Konzentrationsverhältnis der Parameter, der darüber entscheidet, ob eine Explosion möglich ist. Ein explosives Gas-Luft-Gemisch ist immer dann gegeben, wenn der Anteil des brennbaren Gases oder einer verdampften Flüssigkeit zwischen der unteren (UEG) und oberen (OEG) Explosionsgrenze liegt.
Einige chemisch unbeständige Stoffe (z.B. Acetylen, Ethylenoxid) können auch ohne Sauerstoff durch Selbstzersetzung exotherme Reaktionen eingehen.
Als Teilbereich der Sicherheitstechnik dient der Explosionsschutz dem Schutz vor der Entstehung von Explosionen und der Vermeidung von Schäden an Personen und Gegenständen (technische Produkte, Anlagen und andere Einrichtungen).
Der Explosionsschutz wird durch Definitionen wie Zündschutzarten und Zoneneinteilung beschrieben und durch Normen (z. B. IEC oder EN) definiert. Grundlage sind dabei gesetzliche Regelungen wie die ATEX-Richtlinien der Europäischen Union oder der National Electrical Code (NEC) in den USA. Im Bereich der Europäischen Union sind für den Explosionsschutz die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU für Hersteller sowie die Richtlinie 1999/92/EG für Betreiber eingeführt. Diese Richtlinien sind in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht – Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – umgesetzt.
Explosionsgefährdete Bereiche werden dabei nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Bei Gasen wird zwischen Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären ständig, über lange Zeiträume oder häufig (Zone 0), gelegentlich (Zone 1) oder selten bzw. nur kurzzeitig (Zone 2) vorhanden sind, unterschieden.
Bei Stäuben erfolgt die Untergliederung in Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphären ständig, über lange Zeiträume oder häufig (Zone 20), gelegentlich (Zone 21) oder selten bzw. nur kurzzeitig (Zone 22) auftreten.
Bei den Maßnahmen zum Explosionsschutz wird unterschieden zwischen:
Wird vor Ort festgestellt, dass eine der genannten Maßnahmen zum Explosionsschutz nicht ausreichend ist, können die Maßnahmen kombiniert werden.
Nicht nur in klassischen verfahrenstechnischen Anlagen der chemischen und petrochemischen Industrie sowie im Bergbau ist ein wirksamer Explosionsschutz erforderlich. Auch in nur vermeintlich harmlosen Bereichen wie z. B. der Lebens-, Textil- oder der holzverarbeitenden Industrie ist ein erhebliches Gefahrenpotential vorhanden. Der Trend zu immer größeren Produktionseinheiten und steigenden Produktionsvolumina sowie die zunehmend restriktiveren rechtlichen Bestimmungen, haben die Anzahl der potentiell betroffenen Betriebe signifikant erhöht
Aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, Paragraph 6 Abs. 9) ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
Die Gefährdungsbeurteilung klärt im ersten Schritt die Frage, ob es durch die Verwendung der eingesetzten Stoffe zur Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre kommen kann.
Die Beurteilung ist unabhängig davon, ob Zündquellen vorhanden sind oder nicht, da davon ausgegangen werden muss, dass die Entzündung einer eventuell vorhandenen explosionsfähigen Atmosphäre stets möglich ist.
Sollte im Rahmen der Begutachtung festgestellt werden, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre und eine damit verbundene Gefährdung für die Arbeitnehmer, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist der Betreiber der Anlage zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes verpflichtet.
Inhalte des Explosionsschutzdokumentes:
Lässt sich die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher vermeiden, muss der Arbeitgeber des weiteren folgende Aspekte beurteilen:
Die juristische Grundlage für das Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes stellt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dar. Für die Erstellung der Explosionsschutzdokumente existieren keine formalen Vorgaben. Vielmehr müssen alle Dokumente und Informationen zusammengetragen werden, die dazu beitragen, die Gefahr einer Explosion einzuschätzen und geeignete Maßnahmen zu definieren, um diese abzuwenden.
Zu den Mindestanforderungen gemäß Anhang 4 der BetrSichV, gehören allgemeine organisatorische Maßnahmen, sowie der Einsatz von Geräten und Schutzeinrichtungen, die für den Einsatz in der jeweiligen Zone geeignet und zugelassen sind.
Dabei sind auch alle Wechselwirkungen der Systeme untereinander zu betrachten, um die Entstehung von potentiellen Zündquellen zu bewerten. Diese Bewertung darf ausschließlich durch erfahrenes und gut ausgebildetes Fachpersonal ausgeführt werden!
Der Betreiber ist verpflichtet, sich von der Qualifikation der eingesetzten Firmen zu überzeugen. Versäumnisse aufgrund fehlender Qualifikation kann der Betreiber i.d.R nicht auf den Nachunternehmer abwälzen, da die Auswahl des Fachunternehmens beim Betreiber liegt.
Vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Veränderung sowie im Zuge einer wiederkehrenden Prüfung, sind Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen (§§ 14 und 15 BetrSichV).
Wir sind Ihr Partner für den EMV-orientierten Gebäudeschutz, insbesondere Ihrer Fragen zum Explosionsschutz – Kontaktieren Sie uns. Entsprechende Informationen finden Sie im Kontaktbereich.